Soll eine Verpflichtungserklärung für einen syrischen Staatsangehörigen abgegeben werden, so gelten folgende Einkommensgrenzen. Berechnungsgrundlage ist immer das nachgewiesene Monats-Nettoeinkommen.

  • Eine alleinstehende Person muss mindestens 2.900 € verdienen.
  • Eine Person mit einer Unterhaltsverpflichtung (z.B. Ehefrau oder Kind) muss mindestens 4.100 € verdienen.
  • Eine Person mit zwei Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Ehemann und ein Kind) muss mindestens 4.600,- € verdienen.

Sollen zeitgleich Verpflichtungserklärungen für zwei syrische Staatsangehörige übernommen werden, liegen die Grenzen wesentlich höher,

Die Berechnungsgrundlage sind die derzeit gültigen Pfändungstabellen. Unter Berücksichtigung der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen muss pro Person, für die eine Verpflichtungserklärung unterschrieben werden soll, ein pfändbarer Betrag von mindestens 1045 € vorhanden sein. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem aktuellen Regelbedarf für eine erwachsene Person in Höhe von 502 € (Bürgergeld) zuzüglich der Angemessenheitsgrenze des Bruttomietrichtwertes für eine Person in Höhe von 543 € (stets anzurechnen, auch bei möglicherweise vorhandenem Wohnraum). [Mietrichtwert ist vom Stand November 2023.]

Hier selbst berechnen mit dem IKK Pfändungsrechner

Diese Berechnungen hat unser Verein aufgrund der ihm bekannten Informationen erstellt. Es kann natürlich immer sein, dass die Behörde etwas anders rechnet. Von daher können wir keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen.

Das Einkommen des Ehepartners wird nicht mit eingerechnet; er/sie gilt eigenartigerweise als unterhaltspflichtige Person.

Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass für die Unterbringung gesorgt ist. Dass also entweder die Wohnung für entsprechend weitere Personen groß genug ist oder dass an anderer Stelle ein Untermietverhältnis begründet werden kann.

[Stand November 2023]