Satzung des gemeinnützigen, ökumenischen Vereins

„Herberge für Menschen auf der Flucht e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Herberge für Menschen auf der Flucht“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge aus Kriegs- und Krisengebieten. Insbesondere sollen Flüchtlinge gefördert werden, denen aufgrund von privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärungen ein Aufenthaltstitel gem. §§ 23 Abs. 1, 68 des Aufenthaltsgesetzes (Aufnahme aus humanitärem Grund unter der Voraussetzung privater Verpflichtungserklärungen) gewährt wurde und für deren Lebensunterhalt folglich die öffentliche Hand nicht einsteht (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO).

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle, persönliche und logistische Unterstützung von Flüchtlingen. Dies betrifft namentlich die Hilfe bei der Suche nach einer dauerhaften Unterkunft, der Hilfe bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes, bei Behördengängen sowie der gesellschaftlichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Die finanziellen Mittel des Vereins kommen den unterstützten Personen und deren Kindern unmittelbar zugute, beispielsweise durch (vollständige oder teilweise) Übernahme von Mietzahlungen, Kosten für die Kinderbetreuung, die Bewältigung von Kriegstraumata und ähnlichem.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des Quartals wirksam, in dem er erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von jährlich € 120,– zu leisten. Der Verein bestreitet die in § 2 definierten Zwecke des Weiteren aus Spenden seiner Mitglieder und Dritter.
Die Mitglieder wirken darauf hin, weitere Spender für eine nachhaltige Verwirklichung der in § 2 definierten Vereinszwecke aufzutun.

 

§ 4 Vorstand und Schatzmeister

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied und der Schatzmeister bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung über konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 definierten Zwecke und berichtet regelmäßig per E-Mail über Erfolge und Misserfolge dieser Maßnahmen. Begünstigt und berücksichtigt sollen in erster Linie Bürgerkriegsflüchtlinge, die den Mitgliedern des Vereins persönlich und nachweislich bekannt sind, etwa aufgrund von Patenschaften oder Verpflichtungserklärungen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Mitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Schriftführer.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchliche Beratungsstelle für Flüchtlinge flucht°punkt, Eifflerstrasse 3, 22769 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 5. Juli 2015