Das Flüchtlingskontingent der Bundesregierung in bezug auf Syrien ist ausgeschöpft; und der reguläre Familiennachzug ist beschränkt auf unmittelbare Angehörige, d.h. Ehegatten und minderjährige Kinder.

Sonstige Familienmitglieder (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) können aus den Kriegsgebieten und Anrainerstaaten nur nach Maßgabe der Landesaufnahme-Programme nachkommen; Voraussetzung ist, dass Inländer deren Lebensunterhalt übernehmen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23, 68 AufenthG).

Mit solchen Verpflichtungserklärungen sorgen wir als Bürger dafür, dass Bund und Länder ihre humanitären Versprechungen auch tatsächlich einlösen.