Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung ist durch die Anordnung Nr. 2-2015 auf fünf Jahre nach Einreise der eingeladenen Person begrenzt. Diese Anordnung ist seitdem immer jeweils um ein Jahr verlängert worden und daher immer noch gültig.
Nach Ablauf der fünf Jahre besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, z.B. Bürgergeld, falls bis dahin keine Arbeit aufgenommen werden konnte.
[Stand: November 2023]