Eine Verpflichtungserklärung gilt für alle Kosten wie Wohnraum, Essen, Kleidung usw.
Das heißt: Eine Verpflichtung umfasst grundsätzlich die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet werden. Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG; das heißt die Abschiebung.
Daher sollten während der Zeit der Verpflichtung für den eingereisten Flüchtling grundsätzlich keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden – vielmehr sollte der Lebensunterhalt über Freundeskreise, Patenschaften oder die Verpflichtungsgeber selbst finanziell gesichert werden.
In Hamburg wurde der Haftungsumfang für syrische Flüchtlinge, denen nach der Anordnung Nr. 3/2013 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, mit der Anordnung Nr. 4/ 2014 begrenzt:
„Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen einzuschränken, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren.“
[Stand Januar 2021]