Wenn eine Verpflichtungserklärung unterschrieben wird, ist in dem zugrundeliegenden Text der Anordnung 2/2015, deren Geltungsdauer verlängert wurde, zu lesen:
„Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG greift insoweit nicht.“
Dazu erläutert die Behörde für Inneres und Sport in einer Mail vom 12. Februar 2018: „Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die im Krankheitsfall vom Träger der Grundsicherung zu übernehmenden tatsächlichen Behandlungskosten, deren vorab unkalkulierbare Höhe den Verpflichtungsgebern ein erhebliches Risiko auflasten würde, weshalb sie davon entlastet werden sollen.“
Mündlich wurde in den uns bekannten Fällen stets von der Sachbearbeitung sinngemäß erläutert: „Um die Kosten für Krankheit usw. brauchen Sie sich nicht zu kümmern, die trägt die Stadt für die Dauer der Verpflichtungserklärung. Das steht so in dem Formular. Das können Sie auf Seite 2 des Formulars ja selbst lesen. Davon sind Sie entlastet. Und das unterschreiben Sie ja auch.“
Offenbar ist diese Erklärung nicht zutreffend. Denn wir erleben: Wenn ein eingereister Flüchtling als Asylbewerber einen Asylantrag stellt und Schutz nach § 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt wird, also subsidiärer Schutz, Flüchtlingseigenschaft oder Asyl, dann zwangsversichert ihn das Jobcenter bei der AOK.
Erste Rückforderungen an Verpflichtungsgeber liegen diesen bereits vor. Die Stadt zahlt dann, entgegen der ersten Zusicherung, keinen Cent mehr. Offenbar weil nach deren aktueller Rechtsauffassung das Asylbewerberleistungsgesetz und damit die Kostenübernahmegarantie keine Rechtsgrundlage mehr haben.
Die Stadt trägt somit offenbar nur die Kosten für die Zeit, wo noch kein Schutztitel nach § 25 AufenthG gewährt wurde.
Tatsächlich schreibt die Behörde für Inneres und Sport uns in gleicher Mail vom 12. Februar 2018: „Schon nach dem Wortlaut eindeutig nicht damit gemeint sind Beiträge zu Versicherungen gegen diese Risiken. Versicherungsbeiträge sind nämlich immer kalkulierbar und dienen gerade dazu, Risiken zu begrenzen. Die Kosten einer Krankenversicherung gehören zum Lebensunterhalt (vgl. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) für den der Verpflichtungsgeber auf jeden Fall haftet.“
Einigen Verpflichtungsgebern liegen entsprechende Forderungen vom Jobcenter tatsächlich auch schon vor. Das wird dem gutwilligen Verpflichtungsgeber aber beim Abschluss einer Verpflichtungserklärung nicht gesagt; sondern das genaue Gegenteil.
Wir sind der Auffassung, dass die Verpflichtungsgeber beim Abschluss einer Verpflichtungserklärung rechtlich falsch belehrt wurden; vielleicht gar immer noch falsch belehrt werden.
[Stand: Februar 2018]
Das Formular ‚Antrag auf Vorabzustimmung im Visumverfahren nach § 23 Abs. 1 AufenthG‘ finden Sie hier.
Bitte beachten Sie zum Ausfüllen auch das Merkblatt.
Weitere Informationen der Hamburger Behörde für Inneres und Sport zum Hamburger Aufnahmenprogramm für syrische Flüchtlinge, deren Familienangehörige in Deutschland leben, finden sich hier.
[Stand: Januar 2021]
Ja, das geht prinzipiell. Das kann man machen, wenn eine Person allein nicht das nötige Einkommen hat, aber mehrere Personen zusammen schon. In diesem speziellen Fall macht das die Einreise über eine Verpflichtungserklärung überhaupt erst möglich.
Sollte das Einkommen aber ausreichend sein, raten wir von einer gemeinschaftlichen Verpflichtungserklärung eher ab. Einfach, weil die Stadt sich im Bedarfsfall mit der ganzen Forderung an jeden einzelnen beteiligten Verpflichtungsgeber wenden kann; nicht nur mit einem entsprechenden Teil der Forderung.
Das ‚Risiko‘ lässt sich also durch eine gemeinsame Verpflichtungserklärung nicht wirklich mindern.
Die Antragsfrist wurde mit der Anordnung 2/2021 bis zum 30. November 2022 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für syrische Flüchtlinge, die zu Verwandten in Hamburg reisen wollen, gestellt werden.
Die Verlängerung erfolgte auch in vorangegangenen Jahren: Im Jahr 2020 mit der Anordnung 2/2020. So auch in den Vorjahren. Zum Beispiel im Jahr 2016 mit der Anordnung 2/2016 und in 2015 durch die Anordnung Nr. 2/2015.
Weitere Informationen der Hamburger Behörde für Inneres und Sport zum Hamburger Aufnahmenprogramm für syrische Flüchtlinge, deren Familienangehöorge in Deutschland leben, finden sich hier.
[Stand: November 2021]
Nein, generell wird derzeit nicht von Hamburg nach Syrien abgeschoben. Die Anordnung 1/2020 besagt, dass bis zum 31. Dezember 2020 auch weiterhin keine Flüchtlinge abgeschoben werden.
Die Aussetzung der Abschiebung ist auch in den vorangegangenen Jahren immer wieder verlängert wroden. Die Entscheidung darüber trifft die Behörde für Inneres und Sport.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Anordnungen der Behörde für Inneres und Sport.
[Stand: Januar 2021]
Ja. Mit der Aufenthaltserlaubnis, die er nach der Einreise bekommt, darf er oder sie gleich arbeiten.
Ohne gute Deutschkenntnisse wird er / sie aber keine Arbeit bekommen. Üblicherweise ist dazu ein mindestens einjähriger Deutschkurs nötig.
Doch theoretisch gilt: Mit der Aufenthaltserlaubnis darf jede Beschäftigung, d.h. jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Möchte sich der Flüchtling selbständig machen, muss er hierfür zunächst die Genehmigung der Ausländerbehörde beantragen (§ 21 Abs. 7 AufenthG).
Wenn er tatsächlich Arbeit findet, trägt er entsprechend zu seinem eigenen Lebensunterhalt bei. Damit ist der Verein bzw. der Verpflichtungsgeber entsprechend entlastet.
Einfach dieses Formular ausfüllen. Wir rufen Ihre Spende über eine Lastschrift ab. Vielen Dank!
Die durch wiederholte Verlängerungen immer noch aktuelle Anordnung Nr. 2-2015 regelt das: Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt, die eine Einreise zu ihren in Hamburg lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um syrische Staatsangehörige handelt, die im Besitz einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind, sich mindestens ein Jahr in Deutschland aufhalten und seit mindestens einem halben Jahr in Hamburg gemeldet sind. Gleiches gilt, wenn die in Deutschland lebenden Syrer die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
[Stand: Januar 2021]
Die Regelungen für den Zuzug von Flüchtlingen aus Syrien unterscheiden sich leider von Bundesland zu Bundesland und sind auch steten Veränderungen unterworfen. Wir konzentrieren uns auf Hamburg als Bundesland und Stadtstaat, weil wir hier leben und hier die Kontakte haben.
In einigen anderen Bundesländern haben sich entsprechende Vereine gegründet. In Berlin die Flüchtlingspaten Syrien. In Thüringen die Thüringer Flüchtlingspaten. Vielleicht gibt es darüber hinaus auch noch andere Vereine. Das wissen wir aber nicht.
[Stand: Januar 2021]
Das Flüchtlingskontingent der Bundesregierung in bezug auf Syrien ist ausgeschöpft; und der reguläre Familiennachzug ist beschränkt auf unmittelbare Angehörige, d.h. Ehegatten und minderjährige Kinder.
Sonstige Familienmitglieder (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) können aus den Kriegsgebieten und Anrainerstaaten nur nach Maßgabe der Landesaufnahme-Programme nachkommen; Voraussetzung ist, dass Inländer deren Lebensunterhalt übernehmen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23, 68 AufenthG).
Mit solchen Verpflichtungserklärungen sorgen wir als Bürger dafür, dass Bund und Länder ihre humanitären Versprechungen auch tatsächlich einlösen.
Soll eine Verpflichtungserklärung für einen syrischen Staatsangehörigen abgegeben werden, so gelten folgende Einkommensgrenzen. Berechnungsgrundlage ist immer das nachgewiesene Monats-Nettoeinkommen.
- Eine alleinstehende Person muss mindestens 2.900 € verdienen.
- Eine Person mit einer Unterhaltsverpflichtung (z.B. Ehefrau oder Kind) muss mindestens 4.100 € verdienen.
- Eine Person mit zwei Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Ehemann und ein Kind) muss mindestens 4.600,- € verdienen.
Sollen zeitgleich Verpflichtungserklärungen für zwei syrische Staatsangehörige übernommen werden, liegen die Grenzen wesentlich höher,
Die Berechnungsgrundlage sind die derzeit gültigen Pfändungstabellen. Unter Berücksichtigung der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen muss pro Person, für die eine Verpflichtungserklärung unterschrieben werden soll, ein pfändbarer Betrag von mindestens 1045 € vorhanden sein. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem aktuellen Regelbedarf für eine erwachsene Person in Höhe von 502 € (Bürgergeld) zuzüglich der Angemessenheitsgrenze des Bruttomietrichtwertes für eine Person in Höhe von 543 € (stets anzurechnen, auch bei möglicherweise vorhandenem Wohnraum). [Mietrichtwert ist vom Stand November 2023.]
Hier selbst berechnen mit dem IKK Pfändungsrechner
Diese Berechnungen hat unser Verein aufgrund der ihm bekannten Informationen erstellt. Es kann natürlich immer sein, dass die Behörde etwas anders rechnet. Von daher können wir keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen.
Das Einkommen des Ehepartners wird nicht mit eingerechnet; er/sie gilt eigenartigerweise als unterhaltspflichtige Person.
Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass für die Unterbringung gesorgt ist. Dass also entweder die Wohnung für entsprechend weitere Personen groß genug ist oder dass an anderer Stelle ein Untermietverhältnis begründet werden kann.
[Stand November 2023]Die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse an syrische Staatangehörige nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ist – aufgrund einer schriftlichen kleinen Anfrage der GRÜNEN vom 16.11.2017 – der folgenden Übersicht zu entnehmen:
2013 12 Personen
2014 135 Personen
2015 135 Personen
2016 104 Personen
2017 33 Personen
[Stand vom November 2017)
Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung ist durch die Anordnung Nr. 2-2015 auf fünf Jahre nach Einreise der eingeladenen Person begrenzt. Diese Anordnung ist seitdem immer jeweils um ein Jahr verlängert worden und daher immer noch gültig.
Nach Ablauf der fünf Jahre besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, z.B. Bürgergeld, falls bis dahin keine Arbeit aufgenommen werden konnte.
[Stand: November 2023]
Eine Verpflichtungserklärung gilt für alle Kosten wie Wohnraum, Essen, Kleidung usw.
Das heißt: Eine Verpflichtung umfasst grundsätzlich die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet werden. Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG; das heißt die Abschiebung.
Daher sollten während der Zeit der Verpflichtung für den eingereisten Flüchtling grundsätzlich keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden – vielmehr sollte der Lebensunterhalt über Freundeskreise, Patenschaften oder die Verpflichtungsgeber selbst finanziell gesichert werden.
In Hamburg wurde der Haftungsumfang für syrische Flüchtlinge, denen nach der Anordnung Nr. 3/2013 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, mit der Anordnung Nr. 4/ 2014 begrenzt:
„Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen einzuschränken, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren.“
[Stand Januar 2021]
Als Pate oder Patin spenden Sie dem Verein regelmäßig mindestens 10,- € oder einmalig einen höheren Betrag. Sie haben damit keinerlei Verpflichtung. Wir verwenden das Geld unmittelbar für die Flüchtlinge. Dadurch entlasten wir die Verpflichtungsgeber, die oft erst unter dieser Voraussetzung eine Verpflichtungserklärung unterschreiben können.
Wenn Sie als Pate oder Patin spenden wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus.
Der Jahresbeitrag für die eigentliche Mitgliedschaft liegt bei 120 €. Monatlich also 10 €; gerne auch mehr. Damit werden sie ordentliches Vereinsmitglied, werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und können aktiv mitarbeiten. Sie können in den Vorstand gewählt werden und dort Verantwortung übernehmen.
Wenn Sie Mitglied werden wollen, dann schicken Sie uns bitte über Kontakt eine Mail und füllen anschließend das Formular aus, damit wir Ihre Bankdaten haben.
Den Vorstand finden Sie im Bereich ‚Über uns‘.
Die Gründungsmitglieder sind sämtlich aus Hamburg, zum Großteil in evangelischen oder katholischen Kirchengemeinden engagiert.