Die durch wiederholte Verlängerungen immer noch aktuelle Anordnung Nr. 2-2015 regelt das: Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt, die eine Einreise zu ihren in Hamburg lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um syrische Staatsangehörige handelt, die im Besitz einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind, sich mindestens ein Jahr in Deutschland aufhalten und seit mindestens einem halben Jahr in Hamburg gemeldet sind. Gleiches gilt, wenn die in Deutschland lebenden Syrer die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

[Stand: Januar 2021]