Wenn eine Verpflichtungserklärung unterschrieben wird, ist in dem zugrundeliegenden Text der Anordnung 2/2015, deren Geltungsdauer verlängert wurde, zu lesen:
„Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG greift insoweit nicht.“
Dazu erläutert die Behörde für Inneres und Sport in einer Mail vom 12. Februar 2018: „Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die im Krankheitsfall vom Träger der Grundsicherung zu übernehmenden tatsächlichen Behandlungskosten, deren vorab unkalkulierbare Höhe den Verpflichtungsgebern ein erhebliches Risiko auflasten würde, weshalb sie davon entlastet werden sollen.“
Mündlich wurde in den uns bekannten Fällen stets von der Sachbearbeitung sinngemäß erläutert: „Um die Kosten für Krankheit usw. brauchen Sie sich nicht zu kümmern, die trägt die Stadt für die Dauer der Verpflichtungserklärung. Das steht so in dem Formular. Das können Sie auf Seite 2 des Formulars ja selbst lesen. Davon sind Sie entlastet. Und das unterschreiben Sie ja auch.“
Offenbar ist diese Erklärung nicht zutreffend. Denn wir erleben: Wenn ein eingereister Flüchtling als Asylbewerber einen Asylantrag stellt und Schutz nach § 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt wird, also subsidiärer Schutz, Flüchtlingseigenschaft oder Asyl, dann zwangsversichert ihn das Jobcenter bei der AOK.
Erste Rückforderungen an Verpflichtungsgeber liegen diesen bereits vor. Die Stadt zahlt dann, entgegen der ersten Zusicherung, keinen Cent mehr. Offenbar weil nach deren aktueller Rechtsauffassung das Asylbewerberleistungsgesetz und damit die Kostenübernahmegarantie keine Rechtsgrundlage mehr haben.
Die Stadt trägt somit offenbar nur die Kosten für die Zeit, wo noch kein Schutztitel nach § 25 AufenthG gewährt wurde.
Tatsächlich schreibt die Behörde für Inneres und Sport uns in gleicher Mail vom 12. Februar 2018: „Schon nach dem Wortlaut eindeutig nicht damit gemeint sind Beiträge zu Versicherungen gegen diese Risiken. Versicherungsbeiträge sind nämlich immer kalkulierbar und dienen gerade dazu, Risiken zu begrenzen. Die Kosten einer Krankenversicherung gehören zum Lebensunterhalt (vgl. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) für den der Verpflichtungsgeber auf jeden Fall haftet.“
Einigen Verpflichtungsgebern liegen entsprechende Forderungen vom Jobcenter tatsächlich auch schon vor. Das wird dem gutwilligen Verpflichtungsgeber aber beim Abschluss einer Verpflichtungserklärung nicht gesagt; sondern das genaue Gegenteil.
Wir sind der Auffassung, dass die Verpflichtungsgeber beim Abschluss einer Verpflichtungserklärung rechtlich falsch belehrt wurden; vielleicht gar immer noch falsch belehrt werden.
[Stand: Februar 2018]